Tödliche Weihnachsfeier: Hotelier haftet für Fehler seines Personals

Die Weihnachtsfeier endete tragisch. Der spätere Kläger und ein Freund kehrten zu später Stunde zum Hotel zurück. Die Rezeption war nicht mehr besetzt und so versuchten die beiden, die Tür mit dem Schlüssel zu öffnen, den sie vom Hotelier erhalten hatten.  Eine Reinigungskraft des Hotels hatte allerdings die Tür von innen verschlossen und den Schlüssel stecken lassen. Als die Reinigungskraft die beiden Heimkehrer bemerkte, die erfolglos versuchten die Tür aufzuschließen, hielt sie die Heimkehrer für Einbrecher.

Es kam zu einer Auseinandersetzung, die dadurch verschärft wurde, dass die Reinigungskraft nicht ausreichend Deutsch sprach. Im Laufe der Auseinandersetzung fügte der Hotelmitarbeiter dem Bekannten des Klägers mit einem Messer tödliche Verletzungen zu. Der spätere Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen. Er verklagte später den Hotelier dafür auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro zugesprochen. Das Hotel hätten seine vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil  die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und entsprechend angewiesen war. Auch die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft sei ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen.

Urteil des OLG Hamm vom 7. November 2012, I-30 U 80/11

 

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Kündigung eines Azubi nach Beleidigung auf Facebook

Auszubildende sind nach Ablauf Ihrer Probezeit nur äußerst schwer durch den Ausbildungsbetrieb zu kündigen. Das Berufsbildungsgesetz begrenzt die Dauer der Probezeit für die meisten Ausbildungen auf maximal vier Monate.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte nun in zweiter Instanz einen Fall zu entscheiden, in dem einem Auszubildenden aufgrund beleidigender Äußerungen auf seinem Facebook-Profil ausserordentlich gekündigt worden war. Ausbildungsbetrieb war eine Internetagentur, bei der der Azubi eine eine Ausbildung zum “Mediengestalter Digital und Print” absolvierte.

In seinem Facebookprofil hatte der Azubi seinen Arbeitgeber unter anderem als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet. Der Arbeitgeber kündigte dem Azubi daraufhin fristlos. Gegen die Kündigung erhob der Azubi Klage vor dem Arbeitsgericht.

In erster Instanz hatte  das Arbeitsgericht dem Azubi Recht gegeben und den Arbeitgeber zur Wiedereinstellung verurteilt. Der Arbeitgeber ging hiergegen jedoch in Berufung vor das Landesarbeitsgericht. Dieses gab ihm Recht.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung des Ausbilders als “Menschenschinder und Ausbeuter” auf dem Facebook-Profil eines Auszubildenden als Beleidigung zu werten ist, welche die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigt. Die Äußerung hätte eine Vielzahl von Personen lesen können. Auch die Besonderheit, dass es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelte, stand der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2012, Aktenzeichen 3 Sa 644/12)

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Haftung bei Pflegefehlern

Nicht nur die Verfahren wegen Fehlern bei der ärztlichen Behandlung nehmen zu, auch pflegerische Leistungen und Fehler dabei geraten zunehmend in den Blickpunkt der Rechtsprechung.

Das Landgericht Coburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei der eine pflegebedürftige Patientin einen Bruch des Oberams erlitten hatte. Die Pflegebedürftige litt unter einer Osteoporose (“Knochenschwund”). Die Patientin wurde durch zwei Pflegekräfte umgesetzt und erlitt dabei einen Bruch des Oberams. Dieser Bruch wurde erst zwei Tage später erkannt, auf einer schon vorher stattgefunden Röntgenaufnahme konnte er nicht erkannt werden.

Die Patientin verstarb etwa zwei Monate nach diesem Vorfall.

Die Tochter verklagte nun das Klinikum auf 10.000 € Schmerzensgeld. Vorwurf: Das Umsetzen sei nicht fachgerecht erfolgt, der Bruch des Arms so verschuldet worden.

In dem entsprechenden Gerichtsverfahren war ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Dieses stellte fest, dass der Bruch des Arms wegen der Osteoporose-Erkrankung als schicksalhaft anzusehen war. Die Klage der Tochter wurde daher abgewiesen (Landgericht Coburg, Urteil vom 7. März 2012, 13 O 259/10).

Der Fall zeigt, dass nur aus der Verletzung einer Person  nicht zwingend auf fehlerhaftes Verhalten anderer Personen geschlossen werden kann.

Auch wenn in diesem Fall lediglich die Klinik verklagt wurde, hätte sich die Klage ebenso auch gegen die Pflegekräfte direkt richten können. Für die einzelne Pflegekraft besteht also durchaus das Risiko einer persönlichen Haftung.

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Heimliche Videoüberwachung im Arbeitsrecht

Gerade wenn Arbeitgeber der Auffassung sind, sie würden bestohlen greifen Sie schnell zur Videoüberwachung des Arbeitsplatzes.

Wenn dann der Videobeweis eines Diebstahls vorliegt, erfolgt oftmals die fristlose Kündigung des Mitarbeiters. Gegen die Kündigung wehrt sich dann der Mitarbeiter oftmals mit dem Argument, die Videoüberwachung sei geheim erfolgt und dürfe deshalb nicht verwendet werden.

Tatsächlich schreibt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in § 6b vor, dass eine Videoüberwachung grundsätzlich bekannt zu machen ist. Es muss zum Beispiel ein entsprechender Aushang erfolgen.

Auch wenn der Arbeitgeber gegen diese Vorschrift verstößt und die Videoüberwachung geheim erfolgt, ist das entsprechende Videomaterial jedoch verwertbar.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2012 entschieden (Aktenzeichen: 2 AZR 153/11). In diesem Fall handelte es sich jedoch um einen Arbeitsplatz der öffentlich einsehbar war, wie eine Verkaufstheke.

Bei einer Videoüberwachung an einem nicht-öffentlichen Arbeitsplatz, etwa einem Büro oder einer Werkstatt, wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgegangen.

Link zur Entscheidung

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Weg vom Auto zur Arztpraxis ist Pflegezeit

Die Zeit, die ein in der Pflegeversicherung Versicherter benötigt, um zu einer Arztpraxis zu kommen, ist bei der Ermittlung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest,  wenn der Pflegebedürftige Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Auto zur Praxis benötigt.

In dem vorliegenden Verfahren, dass das Landessozialgericht in Mainz zu entscheiden hatte, war die Klägerin sehr sturzgefährdet. Sie benötigte daher die Hilfe ihres Ehemannes, um vom Auto zur Arztpraxis zu kommen. Die Pflegekasse verweigerte die Anerkennung dieser Zeit als Pflegezeit.

Das LSG Mainz hat entschieden, dass diese Zeit als Pflegezeit anzuerkennen ist.

Das Landessozialgericht verglich diese Zeiten mit den Wartezeiten beim Arzt. Für solche Wartezeiten in der Praxis ist jedoch schon durch das Bundessozialgericht entschieden, dass sie als Pflegezeit zu berücksichtigen sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. August 1998,  B 3 P 17/97 R).

Die Klägerin hat dadurch wertvolle zusätzliche Minuten an Pflegezeit erhalten und musste durch die beklagte Pflegekasse in die Pflegestufe I eingestuft werden.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Mainz),

Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen: L 5 P 29/11

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